Umsetzung des MwSt.-Digitalpakets im Bereich der Zollverwaltung; Einladung des BMF zum Verbändegespräch am 3. November 2020

von | Dez 11, 2020 | Verbandspositionen

Vorschlag zur sachlichen Verbesserung der Zoll und MwSt. Regelungen

1) Der von Deutschland mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Postuniversaldiensten beliehene Konzern – Deutschen Post AG – ist zu verpflichten, die in Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Beleihung stehenden, digitalen Vorabmeldungen zu Zoll- und Transportsicherheit ab dem 1.1.2021 deutschen Behörden zugänglich zu machen. Die deutschen Behörden sind aufgefordert die Wettbewerbsverzerrung über Mehrwertsteuer- und Zollzahlung zugunsten von Unternehmen aus Drittstatten ab 1.1.2021 zu beseitigen.

2) Eine weitere Verschiebung der Umsetzung des EU-Mehrwertsteuer E-Commerce Pakets, von 1. Juli 2021 auf Anfang 2022, wie zuletzt von den Niederlanden (und dem Vernehmen nach, auch von der deutschen Bundesregierung) gefordert, ist abzulehnen. Schon die erste Verschiebung um 6 Monate vom 1.1. auf den 1.7.21 verlängert die Wettbewerbsverzerrung.

3) Das IOSS EUSt./ MWSt ID Nr. System sollte für alle Drittstaatenversender verpflichtend eingeführt werden.

4) Das EUSt./ MWSt. Verfahren mit den summarischen Auflistungen und die entsprechenden Erhebungen mit den heute bestehenden Zollverfahren sind zu harmonisieren. Die heute bestehenden „Stundungsregelungen nach den zollrechtlichen Grundlagen“ sind auf die MWST. Verfahren nicht anzuwenden.

5) Der Transport/ die Logistik bis hin zur Zustellung der Warensendungen sind vom IOSS Verfahren getrennt zu halten.

6) Sofern doch die Sonderregelungen ohne IOSS zur Anwendung kommen, ist sicher zu stellen, dass den Zollbehörden des Landes in dem der Empfänger ansässig ist, die Sendungen gestellt werden. Das gilt besonders dann, wenn Sendungen durch die Einspeisung in ein Land gebündelt oder konsolidiert in die EU gelangen. Dann müssen neben den Zollbehörden des Eintrittslandes auch die jeweils nationalen Zollbehörden des Empfängerlandes die Sendungen gestellt bekommen.

7) Klarstellung das EU-Recht den Vertragsregelungen des WPV vorgeht. Alle EU-Mitgliedsstaaten haben diesen Vorrang bei der Unterzeichnung der Abschlussdokumenten der Weltpostkongresse erklärt.

Hintergrund

Der digitale Handel verändert den internationalen Einzelhandel und damit den
grenzüberschreitenden Warenaustausch. Ecommerce erleichtert einerseits den Zugang zu globalen
Märkten, insbesondere für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen (K-KMU), stehen
Zollbehörden vor der Herausforderung ein Gleichgewicht zwischen angemessener Aufsicht und
zulässigen Vereinfachungen zu finden, um alle relevanten Risiken, steuerlicher aber auch was die
Sicherheit und die Zulässigkeit der in Verkehr gebrachten Waren anbelangt, abzudecken. Das
Fehlen von vorab verfügbaren digitalen Daten zu Postsendungen, zudem eine zumeist schlechte
Datenqualität und fehlende Sorgfalt bei der Erstellung der Zolldeklarationen, machen
Risikoanalysen ineffektiven und ineffizienten, fehlerhafte Ursprungserklärungen und fehlerhafte
Warenbeschreibungen führen zu falsche Einfuhrumsatzsteuer- und Zollanmeldungen.
Das exponentielle Wachstum des digitalen Einzelhandels in den letzten zehn Jahren, gepaart mit
der 10/22-Euro-Schwelle für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) hat, wie aus Studien
hervorgeht, zu erheblichen Einnahmeverlusten für die EU-Mitgliedstaaten geführt. Lieferanten aus
Nicht-EU-Mitgliedsstaaten nutzen den damit gewährten erheblichen Wettbewerbsvorteil
gegenüber dem Einzelhandel in der EU, der im Binnenmarkt nicht von einer solchen
Mehrwertsteuerbefreiung profitieren darf.
Genau dieser Herausforderung hat sich Rat der EU am 5. Dezember 2017 gestellt und das EUMehrwertsteuer
Ecommerce Paket beschlossen. Damit wird, unter anderem die
Mehrwertsteuerbefreiung für Waren mit geringem Wert von höchstens 10/22 € in B2C Sendungen
aus EU-Drittstaaten und -gebieten, an Verbraucher in der EU abgeschafft und Vereinfachungen für
die Erhebung und Zahlung der EUSt. (Import OSS [IOSS] und Sonderregelungen) eingeführt. Die
Regeln gelten ab dem 1. Juli 2021.

Marktverzerrung zu Gunsten des Zollprivilegs der Deutschen Post AG prologiert bis 1.7.2021

1. Januar 2021: verpflichtende digitale Vorabmeldung von Postsendungen weltweit nach
Vertragswerken des Weltpostvereins
Der Weltpostverein (WPV) – Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die gestützt auf benannte
Postbetreiber ihrer 192 Mitgliedsstaaten, den grenzüberschreitenden Austausch von
Postsendungen gewährleistet – verpflichtet Postbetreiber, Postsendungen die Waren beinhalten,
vor dem Versand an das Bestimmungsland digital vorabzumelden. Der Inhalt der postalischen
Zolldeklarationen (CN 22, CN 23) wird damit verpflichtend digitalisiert, und zudem von den
Postbetreibern den Behörden digital übermittelt. Ende September hat der WPV mitgeteilt, dass
mehr als Postbetreiber aus 120 WPV Mitgliedsstaaten in der Lage sind die Datenvoranmeldungen
im gegenseitigen Austausch zu unterstützen. Alle EU-Postbetreiber haben in Rundschreiben darauf hingewiesen, dass mangelnde Qualität oder unrichtige Datenangaben zu zusätzlichen Kosten, bis
hin zur Rücksendung der Sendungen, auf Kosten der versendenden Post führen wird.
Die Vertragswerke des WPV allerdings verpflichten die Postbetreiber nicht die solcherart
ausgetauschten Daten den Behörden in den EU-Mitgliedsstaaten zuzuleiten. Diese Verpflichtung
besteht nach EU Vertragswerken erst ab dem 1.7.2021, nach den Vertragswerken des
Weltpostvereins liegt es im Ermessen der benannten Postbetreiber. Das führt dazu, dass MWSt.–
Hinterziehung, Zollbetrug und Wettbewerbsverzerrung zum Schaden des EU Einzelhandels um
weitere 6 Monate verlängert werden, obwohl die zur Verhinderung notwendigen Daten bereits
vorliegen.
Die MWSt.-Befreiung für Postsendungen mit geringem Wert, das Zollprivileg der Postbetreiber und
damit die bestehende Wettbewerbsverzerrung zum Schaden des europäischen Einzelhandels wird
um 6 Monate prologiert. Das es anders gehen kann hat in Europa Schweden (im März 2018), die
Schweiz und Liechtenstein (2019) und auch Norwegen (im April 2020) gezeigt. In allen 4 Staaten
wurde die EUSt.-Freigrenze gestrichen, und eine digitalen Vorabmeldung verpflichtend eingeführt.
Dem deutschen Staat entgehen dadurch Einnahmen im hohen einstelligen EURO Milliardenbereich.

Vorschlag zur sachlichen Verbesserung der Zoll und MwSt. Regelungen:
1) Der von Deutschland mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Postuniversaldiensten beliehene Konzern – Deutschen Post AG – ist zu verpflichten die, in Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Beleihung stehenden, digitalen Vorabmeldungen zu Zoll und Transportsicherheit verpflichtend ab dem 1.1.2021 deutschen Behörden zugänglich zu machen.

2) Eine weitere Verschiebung der Umsetzung des EU-Mehrwertsteuer Ecommerce Pakets, von 1. Juli 2021 auf Anfang 2022, wie zuletzt von den Niederlanden (und dem Vernehmen nach, auch von der deutschen Bundesregierung) gefordert, ist abzulehnen.

Vereinfachungen für die Erhebung und Zahlung der EUSt.

Mit der Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für Waren mit geringem Wert (bis zu einer
Wertgrenze von 150 EUR) in Sendungen aus EU-Drittstaaten und -gebieten, an Verbraucher in der
EU werden EU-Einzelhändler mit Drittstaaten-Versendern gleichgestellt.
Das Privileg des benannten Postbetreibers wird zum größten Teil (bis auf die Verzollung im Bereich
von Warensendungen > 150 EUR bis < 1.000 EUR) beendet, es muss das EU-Zolldatenmodel zur
Vorabmeldung der Zolldeklarationen verwendet werden, die Datenstrukturen aber auch die
Formulare des WPV werden nicht mehr verwendet.

IOSS für Warensendungen mit geringem Wert für Drittstaatenversender

Im Bereich der Warensendungen mit geringem Wert kann der Import-One-Stop-Shop (IOSS)
freiwillig von Drittstaatenversendern genutzt werden. Mit der Anmeldung und der Vergabe einer
IOSS MwSt. ID Nummer durch den Staat der Identifikation (in dem vom Fiskalvertreter des
Versenders von Warensendungen außerhalb der EU) wird die EUSt. pro Sendung (in der Höhe die
für Waren dieser Art im Mitgliedsstaat des Verbrauchs [in dem der Konsument seinen Wohnsitz
hat]) bereits beim Vertragsabschluss vom Verkäufer eingehoben und in der Folge am 16 Tag des
folgenden Monats an den Mitgliedsstaat der Identifikation abgeführt. Damit ist es möglich mit einer
IOSS MwSt. ID Nr. die fälligen EUSt. Beträge für alle EU-Mitgliedsstaaten abzuführen.
Wenn das IOSS nicht verwendet wird, ist eine korrekte Umsetzung der Sonderregelung zu
gewährleisten

Wenn das IOSS Verfahren nicht gewählt worden ist, muss die EUSt. bei Zustellung/ Übergabe der
Ware an den Endkonsumenten eingezogen und dann an den Staat abgeführt werden.

Die Sonderregelung des EU MwST. Pakets führt dazu, dass Post-, Kurier-, Express- oder
Paketdienstbetreiber verantwortlich für die Zustellung/ Übergabe sind. Die erhobenen EUSt.
werden dann an das Land abgeführt, in dem die Ware zugestellt worden ist. Lehnt der Empfänger
die Zahlung der EUSt. ab, wird die Sendung nicht zugestellt/übergeben und retourniert. Diese
Lösung ist wesentlich intransparenter und aufwändiger als das IOSS.

Vorschlag zur sachlichen Verbesserung der Zoll und MwSt. Regelungen:

1) Das IOSS EUSt./ MWSt ID Nr. System sollte für alle Drittstaatenversender verpflichtend eingeführt werden.

2) Das EUSt./ MWSt. Verfahren mit den summarischen Auflistungen und die entsprechenden Erhebungen mit den heute bestehenden Zollverfahren sind zu harmonisieren. Die heute bestehenden „Stundungsregelungen nach den zollrechtlichen Grundlagen“ sind auf die MWST. Verfahren nicht anzuwenden.

3) Der Transport/ die Logistik bis hin zur Zustellung der Warensendungen sind vom IOSS Verfahren getrennt zu halten.

4) Sofern doch die Sonderregelungen ohne IOSS zur Anwendung kommen, ist sicher zu stellen, dass den Zollbehörden des Landes in dem der Empfänger ansässig ist, die Sendungen gestellt werden. Das gilt besonders dann, wenn Sendungen durch die Einspeisung in ein Land gebündelt oder konsolidiert in die EU gelangen. Dann müssen neben den Zollbehörden des Eintrittslandes auch die jeweils nationalen Zollbehörden des Empfängerlandes die Sendungen gestellt bekommen.

5) Klarstellung das EU-Recht den Vertragsregelungen des WPV vorgeht. Alle EU-Mitgliedsstaaten haben diesen Vorrang bei der Unterzeichnung der Abschlussdokumenten der Weltpostkongresse erklärt.

Über den logistic-natives e.V.
Der logistic-natives e.V. ist das mittelstandsgeprägte internationale Logistik-Infrastruktur Netzwerk des modernen Handels. Der Verband vertritt aktiv die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen von über 30.000 Branchenunternehmen. Dabei unterstützt der logistic-natives e.V. überwiegend bei der Befähigung zur fortschreitenden Digitalisierung von Unternehmen und der Zustellung von Handelswaren durch digitale Kommunikationsmedien im Sinne der Zustellungsoptimierung, Nachhaltigkeit, life-cycle Management, Kreislauflogistik und Retourenmanagement. Das Netzwerk ist mit seiner pragmatischen Expertise Ansprechpartner für Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und anderer Institutionen, um nationale und internationale Lösungen für den modernen Handel zu schaffen. Dabei sieht sich der logistic-natives e.V. als Querschnittsverband zu verschiedenen Branchen rund um den Handel.

Florian Seikel

Florian Seikel

Managing Director

Tel. +49 162-2561001

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