Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Verbands lautet: logistic-natives e.V. Der Sitz des Verbands ist Berlin. Der Verband kann weitere Geschäftsstellen, auch in anderen Ländern, gründen. Dies geschieht auf Basis einer vertraglichen Regelung mit dem Partner vor Ort. Die Basis des Vertrages ist die Verbandssatzung des logistic-natives e.V.. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. Rumpfjahre schließen mit dem Kalenderjahresende ab.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt überwiegend, aber nicht ausschließlich:

  1. die Befähigung zur fortschreitenden Digitalisierung aller Verbandsmitglieder und anderer Unternehmen;
  2. die Unterstützung der Zustellung von Handelswaren durch digitale Kommunikationsmedien im Sinne der Zustellungsoptimierung, Nachhaltigkeit, life-cycle Management, Kreislauflogistik und Retourenmanagement;
  3. das Vorantreiben von gemeinsamen Entwicklungen im Vereinsinteresse und im Interesse aller Vereinsmitglieder;
  4. dem Zweck dienliche Abstimmungen mit den Interessensvertretern anderer Verbände, z.B. Handelsverbände, Konsumentenverbände, E-Commerce-Vereinigungen, nationale und internationale Logistik & Transport-Verbände, sowie damit verbundene Aktivitäten mit Finanzdienstleistungsverbänden und anderen offiziellen Gremien;

  5. die zur Verfügungsstellung jedweder Infrastruktur, welche dem Vereinszweck dient;
  6. die Vertretung des Verbandes in den relevanten nationalen, europäischen und weltweiten Gremien und Organisationen inklusive Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, insbesondere aber nicht ausschließlich UPU, eLogistics Working Group Ecommerce Europe, Gremien der Europäischen Kommission und der Normung.

Der Verbandszweck soll durch die folgenden ideellen Mittel erreicht werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Als ideelle Mittel dienen:


  1. Mitarbeit in der nationalen, europäischen und weltweiten Normung von technischen und nachrichtenspezifischen Spezifikationen;
  2. Gespräche mit Einrichtungen und Interessenverbänden sowie Informationsaustausch mit den Verbandsmitgliedern, Begutachtungen, Mitarbeit in einschlägigen Gremien sowie Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen, Ausführungsnormen und Verordnungen;
  3. Durchführung von Messen, Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen;
  4. Erstellung von Studien;
  5. Zertifizierung und Auditierung der Umsetzung normgerechter, technischer und nachrichtenspezifischer Standards (z.B.: XML, EDI Schnittstellen);
  6. Erfahrungsaustausch der Mitglieder;
  7. Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen;

  8. Mitwirkung an den im Zweck genannten Vereinigungen und Gesellschaften.

 

Um eine föderative Infrastruktur für die operative Umsetzung des Verbandszweckes zu ermöglichen, kann eine Betreibergesellschaft gegründet werden.

§3 Mittel und Ausgaben

Der Verband verfügt primär über folgende materielle Mittel:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Erträge aus Veranstaltungen (Seminare, Schulungen, Studienreisen o.ä);
  3. Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen;
  4. Zertifizierungs- und Auditierungsgebühren;
  5. Abogebühren aus Publikationen;
  6. Beratungserlöse.

Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§4 Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer.

Dem Kassenprüfer obliegt die Überprüfung der Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung durch den Verband bzw. durch das vom Verband mit der operativen Geschäftsführung beauftragte Unternehmen. Die Feststellung des Kassenbestandes und des Bestandes der jeweiligen Bankkonten des abgelaufenen Geschäftsjahres erfolgt. Die Prüfung umfasst nicht die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder der Geschäftsführung genehmigten Ausgaben. Alle Prüfungen erfolgen jährlich vor der Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung unter Vorlage eines Berichts zu berichten und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes auszusprechen.

Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Sofern kein Kassenprüfer bestellt ist, wird ein Steuerbüro mit der Kassenprüfung beauftragt.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Kassenprüfers auf ein Jahr verkürzt werden.

§5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

Um die Mitgliedschaft im Verband können sich ausschließlich juristische Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Unternehmen, Vereine, Behörden, Stiftungen) bewerben, welche am Zweck des Verbands interessiert sind. Natürliche Personen können – mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern – nicht Mitglied im Verband werden. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen diese die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind und entscheidet abschließend über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft tritt durch Bescheid des Vorstandes in Kraft. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Der Verband hat:

  • ordentliche Mitglieder;
  • assoziierte Mitglieder;
  • Fördermitglieder;
  • Ehrenmitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Gewinnerzielungsabsicht, welche mit ihrem Geschäftsbereich in der Logistik Infrastruktur-Branche für modernen Handel tätig sind oder eine für die Tätigkeit in der Logistik Infrastruktur-Branche für modernen Handel zumindest in Teilbereichen qualifizierende Aus-, Fort- oder Weiterbildung anbieten.
  2. Assoziierte Mitglieder sind Unternehmen, welche mit ihrem Geschäftsbereich nicht zwingend in der Logistik Infrastruktur-Branche für modernen Handel tätig sind.
  3. Fördermitglieder sind Bildungseinrichtungen oder Institutionen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Behörden und andere staatliche Organisationen.
  4. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um die Förderung des Verbandszweckes in herausragender Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten verliehen.

Assoziierte Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über, solange die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weiter bestehen und der Vorstand dem zustimmt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag, wie in einer Beitragsordnung geregelt, zu zahlen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Entscheidungs-, Meinungsfindungsprozessen des Verbandes gemäß den Vorgaben dieser Satzung zu beteiligen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dessen Ansehen zu wahren.
  4. Die Positionen des logistic-natives e.V. werden durch den Vorstand und die Geschäftsführung vertreten. Mitglieder können die Positionen des Verbandes nach außen nur in Abstimmung mit Vorstand oder der Geschäftsführung vertreten.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband jedwede Änderung, die sich auf die Mitgliedschaft im Verband mittelbar und/oder unmittelbar auswirkt, unverzüglich mitzuteilen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag, wie in einer Beitragsordnung geregelt, zu zahlen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Entscheidungs-, Meinungsfindungsprozessen des Verbandes gemäß den Vorgaben dieser Satzung zu beteiligen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dessen Ansehen zu wahren.
  4. Die Positionen des logistic-natives e.V. werden durch den Vorstand und die Geschäftsführung vertreten. Mitglieder können die Positionen des Verbandes nach außen nur in Abstimmung mit Vorstand oder der Geschäftsführung vertreten.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband jedwede Änderung, die sich auf die Mitgliedschaft im Verband mittelbar und/oder unmittelbar auswirkt, unverzüglich mitzuteilen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Erlöschen des Rechtsträgers. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zulässig unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder den Interessen des Verbands schwer zuwiderhandelt. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 30 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss wird dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss abstimmen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung für etwa ausstehende Mitgliedsbeiträge oder sonstiger, gegenüber dem Verband bestehenden Verpflichtungen. Ein Anspruch auf das Verbandsvermögen besteht nicht.

§8 Verbandsorgane

Der Verband hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. den Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das aktive Stimmrecht besitzt ein ordentliches Mitglied nur dann, wenn es bereits zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung Mitglied im Verband war und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entsprechend der Beitragsordnung entrichtet hat. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht und je Vertreter nur für ein ordentliches Mitglied zulässig.

Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes vor und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Verbandes. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des Stellvertreters, ggfs. weiterer Vorstandsmitglieder, des Kassenprüfers;
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechenschaftsberichtes und des Kassenprüfungsberichtes;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, insbesondere der Erlass einer Beitragsordnung in welcher die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise des periodischen Mitgliedsbeitrages geregelt ist. Differenzierungen nach dem Mitgliederstatus sind zulässig;
  5. Entscheid über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
  6. Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung, welche dem Vorstandsvorsitzenden mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. Anträge über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Tagesordnungspunkte können nur mit einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder behandelt werden;
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen;
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern;
  9. Beschluß über Auflösung des Verbands;

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Zum Nachweis der form- und fristgerechten Einladung genügt es, wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung nachweist, dass die schriftliche Einladung oder vergleichbare digitale Kommunikation unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher an alle Mitglieder erfolgt ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder verlangt. Tritt der gesamte Vorstand zurück oder sind alle Vorstandsmitglieder ihrer Ämter enthoben, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen herbeizuführen. In diesem Fall liegen Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung bei der hauptamtlichen Geschäftsführung.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss mindestens das Datum der Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis aufführen.

§10 Beschlussfassung

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Satzungsänderungen sowie Änderungen der Beitragsordnung können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die vom Vorstand vorgesehenen Satzungsänderungen bzw. Änderungen der Beitragsordnung müssen im Wortlaut und bei der Satzung unter Nennung der Paragraphen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Änderungsanträge können Mitglieder bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich  oder mittels vergleichbarer digitaler Kommunikation beim Vorstand einreichen.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter. Vor einer Wahl zum Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, ob der Vorstand erweitert wird.

Alle Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl und während der Amtszeit Eigentümer, Gesellschafter oder Mitarbeiter desselben ordentlichen Mitgliedes sein.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband nach § 26 BGB.

Die Zusammensetzung des Vorstandes soll möglichst der Vielfalt der Branchensegmente in der Logistik Infrastruktur-Branche des modernen Handels entsprechen.

Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einer Wahl gem. § 32 BGB für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandsvorsitzenden im Amt. Gewählt ist, wer mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird eine zwei Drittel-Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Stellvertreter und übrige Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Stellvertreter bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Stellvertreters im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann eine Wahlordnung erlassen, in der Einzelheiten zum Ablauf der Wahlen geregelt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei zwei Vorständen beide, ansonsten mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder an dem Beschluss durch Stimmabgabe beteiligt sind. Die Abgabe der Stimme kann auch durch eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied per Vollmacht für den Einzelfall ausgeübt werden. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren beschließen.

Vorstände können während der laufenden Amtsperiode abberufen werden. Zur Abberufung benötigt es einer drei Viertel Mehrheit der Stimmen aller ordentlicher Mitglieder. Beschlüsse dieser Art können nur auf einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

§12 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand:

  1. verantwortet die Geschäfte des Verbandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Verbandsvermögen.
  2. vertritt den Verband nach außen.
  3. setzt für die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer ein.
  4. kann sich zur Durchführung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
  5. ist Mitglied im Expertenrat.
  6. entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. beaufsichtigt die politische Tätigkeit, die Tätigkeit von Verbandsgremien (mit Ausnahme der Mitgliederversammlung) sowie die Kommunikation des Verbandes.
  8. Durch eigenmächtiges Handeln von einzelnen Vorstandsmitgliedern wird der Vorstand nicht verpflichtet.
§13 Geschäftsführung

Der Vorstand setzt eine hauptamtliche Geschäftsführung ein. Diese kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen. Im Rahmen der ihnen vom Vorstand übertragenen Zuständigkeiten und Vollmachten führen die Mitglieder der Geschäftsführung die laufenden Geschäfte des Verbandes selbständig. Sie übernimmt Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten des Verbandes notwendigen Personals. Die Geschäftsführung ist an Weisungen des Vorstandes gebunden. Richtlinien für die Geschäftsführung können in einer Geschäftsführungsordnung geregelt werden. Diese wird vom Vorstand erlassen.

§14 Expertenrat

Der Expertenrat besteht aus den Vertretern des Vorstandes, Vertretern der Geschäftsführung sowie den Sprechern der Arbeitsgremien und Repräsentanten der Partnerverbände/Partnerinstitutionen. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Verband aus, hat dies gleichzeitig das Ausscheiden aus dem Expertenrat zur Folge. Der Expertenrat hat als Querschnittsgremium die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung bei seiner Arbeit in der inhaltlichen Weiterentwicklung des Verbandes zu unterstützen.

§15 Botschafter

Der Verband kann Botschafter einsetzen. Die Botschafter werden vom Vorstand und der Geschäftsführung berufen. Die Botschafter sind unabhängige Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Gesellschaft und Wissenschaft. In ihrer Funktion unterstützen sie den Vorstand und die Geschäftsführung bei der strategischen Ausrichtung des Verbands. Die Botschafter tauschen sich mit dem Vorstand und der Geschäftsführung beratend aus. Die Botschafter haben kein Stimmrecht und werden von Vorstand und der Geschäftsführung in Ihrer Funktion bestätigt.

§16 Arbeitsgremien

Zur Förderung des Verbandszwecks und zur Umsetzung der Verbandsaufgaben kann der Verband Arbeitsgremien einrichten. Die Aufgabenbeschreibung, Verfahrensweisen und Arbeitsbedingungen kann in einer Gremienordnung definiert werden, die vom Vorstand als Durchführungsbestimmungen gem. § 17 der Verbandssatzung des logistic-natives e.V. und unter Mitwirkung des Expertenrates erlassen wird. Die Gremienordnung darf den Grundsätzen der Verbandssatzung des logistic-natives e.V. nicht widersprechen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, gegenüber dem Vorstand die Bildung weiterer Arbeitsgremien anzuregen. Für diese Antragsstellung sind mindestens drei ordentliche Mitglieder notwendig.

Der Verband betreibt fachspezifische Arbeitsgremien. Die Arbeitsgremien repräsentieren die Branchensegmente der Mitglieder und vertreten institutionalisiert die spezifischen Interessen der Branchensegmente nach innen und außen. Jedes Mitglied kann sich in Arbeitsgremien einbringen. Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über die Arbeitsgremien obliegen der Geschäftsführung.

Die Teilnehmer der Arbeitsgremien wählen eigenständig einen Sprecher, der die Interessen des jeweiligen Arbeitsgremiums nach innen und außen im Einklang mit den Interessen des Verbandes vertritt.

Die Sprecher der Arbeitsgremien werden für die Zeit bis zum 31.12. des Folgejahres gewählt. Sie sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Expertenrats. Scheidet ein Sprecher aus dem Mitgliedsunternehmen oder das Mitgliedsunternehmen dem der Sprecher angehört aus dem Verband aus, so endet seine Tätigkeit als Sprecher des Arbeitsgremiums zeitgleich. Es sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, Neuwahlen für den jeweiligen Sprecher des Arbeitsgremiums herbeizuführen.

§17 Ausführung der Satzung

Der Vorstand erlässt bei Bedarf Durchführungsbestimmungen zur Satzung des logistic-natives e.V..

§18 Widerspruchsfreies Satzungsrecht

Die dem Verband nachgeordneten Gremien dürfen den Bestimmungen dieser Satzung des logistic-natives e.V. nicht widersprechen.

§19 Mitgliedschaften des Verbands

Der Verband kann Mitglied in anderen Organisationen sein. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaften des Verbandes

§20 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat zugleich über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

Florian Seikel

Florian Seikel

Managing Director

Tel. +49 162-2561001