Fachverband Infrastruktur Gesundheitssystem

SATZUNG
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Fachverband Infrastruktur Gesundheitssystem

(Parnter-/Fachverband bei logistic.natives e.V.)
Satzung, Fassung vom 25.04.2023

Präambel:
Der Fachverband Infrastruktur Gesundheitssystem ist ein Partnerverband der logistic-natives e.V. und vertritt speziell aktiv auf nationaler Ebene die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Mitglieder dieses Fachverbandes. Im nachfolgenden Satzungstext wird der Fachverband ,,InGes“ genannt.
ln dieser Satzung wird anstelle der gewohnten männlichen Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen die weibliche Sprachform verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des männlichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Fachverband InGes ist eine freie und parteienunabhängige Partnereinrichtung des logistic-natives e.V. und richtet sich weitgehend nach dessen Satzung. Gleichgeltende Paragrafen sind nur gelistet, Abweichungen sind in dieser Satzung explizit und abschließend formuliert.
2. Der Fachverband InGes hat seinen Hauptsitz bei der Geschäftsstelle des logistic-natives e.V. in Berlin. Die Tätigkeit des Fachverbands Infrastruktur Gesundheitssystem erstreckt sich auf den Wirkungsbereich aller Mitglieder aus dem Gesundheitswesen.
3. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. Rumpfjahre schließen mit dem Kalenderjahresende ab.
§2 Zweck und Aufgaben
4. Satz 1 bis 3 sowie 5+6: gleichlautend
5. Satz 4: dem Zweck dienliche Abstimmungen mit den Interessensvertreterinnen anderer Verbände, z.B. Berufsverbände, Klinikverbände, Softwareherstellern und-betreibern, E-Commerce-Vereinigungen wie Einkaufsverbünden, nationale Logistik & Transport-Verbände, sowie damit verbundene Aktivitäten mit anderen offiziellen Gremien.
Der Verbandszweck soll durch die folgenden ideellen Mittel erreicht werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Als ideelle Mittel dienen:
a) Mitarbeit in der nationalen Normung von Spezifikationen (G-BA, IQTIQ, DIN etc.)
b) Gespräche mit Einrichtungen und Interessenverbänden sowie Informationsaustausch mit den Verbandsmitgliedern, Begutachtungen, Mitarbeit in einschlägigen Gremien sowie Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen, Ausführungsnormen und Verordnungen;
c) Durchführung von Messen, Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen;
d) Erstellung von Studien;
e) Zertifizierung und Auditierung der Umsetzung von Vorgaben durch nationale Gremien
f) Erfahrungsaustausch der Mitglieder;
g) Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen
h) Mitwirkung an den im Zweck genannten Vereinigungen und Gesellschaften.

 

§3 Mittel und Ausgaben
-gleichlautend-
§4 Rechnungsprüfung
-gleichlautend-
§5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Um die Mitgliedschaft im Verband können sich juristische Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Unternehmen, Vereine, Behörden, Stiftungen) bewerben, welche am Zweck des Verbands interessiert sind. Natürliche Personen können – mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern -nur unter den genannten Bedingungen Mitglied im Verband werden. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen diese die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind und entscheidet abschließend über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft tritt durch Bescheid des Vorstandes in Kraft. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Der Verband hat: -ordentliche Mitglieder; – Fördermitglieder; -Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder Personenvereinigungen (ohne und mit Gewinnerzielungsabsicht), welche mit ihrem Geschäftsbereich im Gesundheitswesen tätig sind oder eine für die Tätigkeit in der Gesundheits- Infrastruktur-Branche zumindest in Teilbereichen qualifizierende Aus-, Fort- oder Weiterbildung anbieten.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, welche im Gesundheitswesen tätig sind oder eine für die Tätigkeit in der Gesundheits- Infrastruktur-Branche zumindest in Teilbereichen qualifizierende Hilfestellung anbieten.
3. Fördermitglieder können Bildungseinrichtungen oder Institutionen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Behörden, andere staatliche Organisationen sowie Unternehmen sein, die nicht zwingend im Gesundheitswesen agieren.
4. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um die Förderung des Verbandszweckes in herausragender Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten verliehen.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über, solange die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weiter bestehen und der Vorstand dem zustimmt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder und Förderinnen sind verpflichtet, die Interessen des Fachverbands InGes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck gefährdet werden könnten.
2. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Entscheidungs-, Meinungsfindungsprozessen des Verbandes gemäß den Vorgaben dieser Satzung zu beteiligen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dessen Ansehen zu wahren.
4. Die Positionen des Fachverbands InGes werden durch den Vorstand vertreten. Mitglieder können die Positionen des Verbandes nach außen nur in Abstimmung mit dem Vorstand vertreten.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband jedwede Änderung, die sich auf die Mitgliedschaft im Verband mittelbar und/oder unmittelbar auswirkt, unverzüglich mitzuteilen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
-gleichlautend-
§8 Verbandsorgane
-gleichlautend-
§9 Mitgliederversammlung
-gleichlautend-
§10 Beschlussfassung
-gleichlautend-
§11 Vorstand/Präsidium
Das Präsidium besteht mindestens aus der Präsidentin und einer Vizepräsidentin. Vor einer Wahl zum Präsidium entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, ob das Präsidium erweitert wird.
Alle Mitglieder des Präsidiums müssen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl und während der Amtszeit Eigentümerin, Gesellschafterin oder Mitarbeiterin desselben ordentlichen Mitgliedes sein.
Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den Verband nach § 26 BGB.
Die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung in einer Wahl gem. § 32 BGB für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der neuen Präsidentin im Amt. Gewählt ist, wer mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird eine zwei Drittel-Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vizepräsidentin und übrige Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vizepräsidentin bleibt jedoch bis zur Neuwahl der neuen Stellvertreterin im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wiederwahl ist zulässig.
Das Präsidium kann eine Wahlordnung erlassen, in der Einzelheiten zum Ablauf der Wahlen geregelt werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei zwei Präsidentinnen beide, ansonsten mindestens die Hälfte der amtierenden Präsidiumsmitglieder an dem Beschluss durch Stimmabgabe beteiligt sind. Die Abgabe der Stimme kann auch durch eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied per Vollmacht für den Einzelfall ausgeübt werden. Das Präsidium kann im Umlaufverfahren beschließen.

Ergänzend:
• Der Fachverband InGes wird für die maximale Dauer des ersten Jahres von einer ehrenamtlichen Präsidentin geleitet.
• Die Präsidentin vertritt die InGes in allen wirtschaftlichen und organisatorischen Belangen und Aufgaben. Sie ist zuständig in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für des Fachverband InGes und bevollmächtigt, rechtsverbindliche Verträge mit Dritten abzuschließen
• Innerhalb des ersten Jahres nach Gründung wird eine ordentliche Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Verband logistic-natives stattfinden und dann die Formulierungen der logistic-natives e.V. Gültigkeit erlangen.

§12 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes/Präsidiums
-gleichlautend-
§13 Geschäftsführung
-gleichlautend-
§14 Expertenrat / wissenschaftlicher Beirat
Der Fachverband InGes kann einen wissenschaftlichen Beirat gründen, der als Gremium die Präsidentin des Fachverbands InGes in allen Fragen zur inhaltlichen Ausgestaltung von vorhandenen und zukünftigen Fortbildungsprogrammen sowie zu einzelnen Fachfragen im Zusammenhang mit dem Fortbildungsprogramm berät. Weitere Einzelheiten werden in einer Beiratssatzung geregelt.
Der Fachverband InGes arbeitet nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen in Form einer Profit-Center-Organisation.
Die Präsidentin vertritt den Fachverband InGes zu allen wissenschaftlichen und fachlichen Fragen. Sie bestimmt das inhaltliche Profil und die Fortbildungsangebote der Fachgruppe. Sie bestehen in der Regel aus berufsbegleitenden Qualifizierungsprogrammen mit Abschlussprüfung, Seminaren und Workshops, Zukunftswerkstätten und Erfahrungsaustauschen, Fachvorträgen und Informationsveranstaltungen
Die Präsidentin von InGes bestätigt für die Qualifizierungsprogramme mit Abschlussprüfung die Curricula und veröffentlicht die Prüfungsordnung, in der die Vergabe von Zertifikaten, Zeugnissen und Diplomen geregelt ist. Staatliche und internationale Abschlüsse richten sich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften.
§15 Botschafter
-entfällt-
§16 Arbeitsgremien
-gleichlautend-
§17 Ausführung der Satzung
-gleichlautend-

Die Präsidentin des Fachverbands InGes kann Änderungen zur Satzung vorschlagen. Die Satzungsänderung bedarf für ihre Wirksamkeit und vor deren Umsetzung der Genehmigung durch das Präsidium/den Vorstand des Fachverbands InGes. Wird die Genehmigung zur Satzungsänderung durch das Gremium nicht erteilt, so gilt die von der Präsidentin vorgeschlagene Satzungsänderung als abgelehnt.

§18 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
-entfällt-
§19 Mitgliedschaften des Verbands
-gleichlautend-
§20 Auflösung des Verbands
-gleichlautend- und ergänzend:
1. Die Auflösung des Fachverbands InGes kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fachverband InGes entscheiden ordentliche Gerichte.
3. Der Gerichtsstand vom Fachverband InGes regelt sich nach der Satzung der logistic-natives e.V.
§21 Partnervertrag
Der Partnervertrag ist vorab gesondert verhandelt. Die unterschriebene Fassung ist als Anhang dieser Satzung beigefügt.
Diese Neufassung wurde am 25.04.2023 erstellt und tritt zum 01.05.2023 in Kraft.
Sie wird in der Mitgliederversammlung (siehe §11, Abschnitt Ergänzend) zum Beschluss vorgeschlagen.
Heidemarie Hille

Heidemarie Hille

Präsidentin

Fachverband Infrastruktur Gesundheitssystem

E-Mail: info@inges.org