Aktionsplan der EU zur Besteuerung und Zollunion- eine Übersicht

von | Dez 17, 2020 | News, News aus der Branche

Ohne faire, einfache Besteuerung, sowie der Verwirklichung der EU-Zollunion wird der Binnenmarkt nicht funktionieren

Die EU-Kommission legt in einer Zeit beispielloser Herausforderungen zur Unterstützung der Aufbaustrategie nach der Pandemie zwei ehrgeizigen Aktionspläne für eine faire und einfache Besteuerung, aber auch zum Ausbau der EU-Zollunion vor. Dazu hat die EU-Kommission alle verfügbaren politischen Hebel in Bewegung gesetzt, um zu einer raschen wirtschaftlichen Erholung beizutragen und gleichzeitig den Übergang der EU zu einer grünen, digitalen und faireren sozialen Marktwirtschaft zu gestalten. Die EU-Kommission ist sich dabei bewusst, dass die steuerpolitische Agenda der EU ein zentraler Faktor dieses Übergangs ist. Alle Betroffenen sind aufgefordert sich in den kommenden Wochen und Monaten auf konstruktive und inklusive Art und Weise aktiv einzubringen, damit sich dieser Aktionsplan in konkreten Initiativen zum Wohle von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Mitgliedstaaten der EU niederschlägt.
Der Aktionsplan zum Ausbau der EU-Zollunion zielt auf eine Reihe ehrgeiziger Maßnahmen zur Gewährleistung einer kohärenteren und stärkeren Zollunion, die sich auf vier Tätigkeitsbereiche beziehen: Risikomanagement, elektronischer Handel, Compliance und die Zollunion als geschlossen handelnde Einheit.

Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie der EU nach der Pandemie.

Hintergrund

Die COVID-19-Krise hat die Volkswirtschaften inner- und außerhalb der EU tief erschüttert. Die
EU-Kommission plant 28 Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, um eine rasche wirtschaftliche
Erholung der EU zu unterstützen und ausreichende öffentliche Einnahmen zu gewährleisten.
Zugleich ist die Kommission bestrebt, beim Übergang zu einer grüneren und stärker digitalisierten
Welt, die mit den Grundsätzen unserer sozialen Marktwirtschaft vereinbar ist, die Führung zu
übernehmen.
Wenn die EU und die Weltgemeinschaft Schritte setzen, um sich von den Folgen der COVID-19-
Krise zu erholen, gewinnt eine faire und effiziente Besteuerung an Bedeutung. Der jetzt
veröffentlichte Aktionsplan der EU-Kommission wird ein Schlüsselelement einer umfassenden und
ehrgeizigen steuerpolitischen Agenda der EU für die kommenden Jahre sein, die folgende wichtige
Initiativen umfasst:

  • Der Einsatz der Besteuerung als politisches Instrument, um bis 2050 Klimaneutralität
    und die anderen Umweltziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen.
    Umweltsteuern tragen dazu bei, die richtigen Preissignale zu senden und die richtigen
    Anreize für Hersteller, Nutzer und Verbraucher zu schaffen, um einen
    umweltfreundlicheren Konsum zu fördern und zu nachhaltigem Wachstum beizutragen.
  • Eine tief greifende Reform des Körperschaftsteuersystems im Einklang mit der modernen
    und zunehmend digitalisierten Wirtschaft in der EU ist entscheidend, um das Wachstum
    zu fördern und die erforderlichen Einnahmen durch die Anpassung der
    Besteuerungsrechte an die Wertschöpfung und die Festlegung einer effektiven
    Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen auf faire Weise zu generieren.
  • Der weltweite Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erfordert
    entschlossenes Handeln.

Übersicht über die geplanten 3 direkten und 25 indirekten Maßnahmen und deren planmäßige Umsetzung

Steuerpaket für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie – Juli 2020

Das direkte Steuerpaket setzt sich aus drei Elementen zusammen:

1. Unterstützung der Aufbaustrategie

Der vorliegenden Mitteilung zur Unterstützung der Aufbaustrategie, in der ein Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung dargelegt, und eine Reihe künftiger Initiativen im Bereich der direkten und indirekten Steuern vorgestellt wird.

2. Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Einem Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden, um
a. einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der
Mitgliedstaaten über Einkünfte/Umsätze, die von Verkäufern auf digitalen Plattformen
erzielt werden einzuführen. Die Informationen werden den Steuerverwaltungen helfen zu
prüfen, ob für auf digitalen Plattformen verdientes Geld angemessene Steuern entrichtet
werden;
b. die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durch Präzisierung der bestehenden
Vorschriften zu stärken.

3. Verhaltenskodex, EU-Liste, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Partner aus Entwicklungsländern

Der Mitteilung über „verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus“, in der die Fortschritte bei der Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich in, aber auch außerhalb der EU überprüft und Bereiche mit Verbesserungsbedarf aufgezeigt werden. Wir müssen innerhalb der EU, aber auch global tätig werden. Zu den wichtigsten Aktionsbereichen gehören:

a. eine Reform des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung,
b. eine Überarbeitung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,
c. Verbesserungen zur Stärkung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich im
Zusammenhang mit EU-Mitteln und eine bessere Koordinierung der Abwehrmaßnahmen
der EU-Mitgliedstaaten,
d. die Unterstützung von Partnern aus Entwicklungsländern bei der Verbesserung des
verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.

Der Aktionsplan für indirekten Besteuerungsmaßnahmen umfasst:

Zur Vereinfachung der Steuerregistrierung für die Steuerpflichtigen wird die EU-Kommission folgende Maßnahmen im Zeitraum 2022/2023 ergreifen:

1. Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der EU

Selbst nach der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr müssen Steuerpflichtige, die in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat registriert sind, zusätzliche Mehrwertsteuerregistrierungen in den Mitgliedstaaten beantragen, in denen sie nicht ansässig sind, aber bestimmte steuerbare Umsätze bewirken. Die EU-Kommission wird eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorschlagen, um dem Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der EU, mit der überall in der Union Dienstleistungen erbracht und/oder Waren verkaufen werden können, näher zu kommen.

2. Effiziente Nutzung der Daten der Steuerpflichtigen

„Ein Europa für das digitale Zeitalter“ ist eine der sechs obersten Prioritäten der Kommission. Konkret ist die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eines der Ziele des eGovernment-Aktionsplans der Kommission. Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, die effiziente Nutzung der Daten der Steuerpflichtigen unter voller Einhaltung der EUDatenschutzvorschriften zu gewährleisten. Es besteht noch Spielraum, um die Qualität und die Nutzung von Steuerdaten zu verbessern.

3. „Cooperative Compliance“- Rahmen der EU

Die Kommission wird folgende Maßnahmen im Zeitraum 2020/2021 ergreifen, um Meldungen durch die Unternehmen zu vereinfachen und die Richtigkeit der gemeldeten Informationen zu gewährleisten:

Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Initiative zur Erleichterung und Förderung der Steuerehrlichkeit von Unternehmen – einen „Cooperative Compliance“- Rahmen der EU – vorbereiten, der auf mehr Zusammenarbeit, Vertrauen und Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen beruht. Die Initiative sollte einen klaren Rahmen für einen präventiven Dialog zwischen den Steuerverwaltungen im Hinblick auf die gemeinsame Lösung grenzübergreifender Steuerfragen im Bereich der Körperschaftsteuer bieten. Sie würde sowohl KMU als auch größere Unternehmen abdecken, wenn auch mit einem unterschiedlichen Schwerpunkt, um ihren jeweiligen Gegebenheiten besser gerecht zu werden.

4. Modernisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten

Im Zeitraum 2022/2023

Die Mitgliedstaaten nutzen bereits neue Technologien, um schnellere und/oder detailliertere Informationen über inländische Umsätze zu erhalten. Die ergriffenen Maßnahmen unterscheiden sich jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was den Aufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erheblich erhöht. Die Kommission wird einen Legislativvorschlag zur Modernisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten vorlegen. Damit sollte ein schnellerer – möglicherweise in Echtzeit – und detaillierterer Informationsaustausch über Mehrwertsteuer auf Umsätze innerhalb der EU gewährleistet werden und gleichzeitig sollten die Mechanismen, die auf inländische Umsätze angewandt werden können, gestrafft werden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die elektronische Rechnungsstellung weiter ausgebaut werden muss.

5. B2C-Umsätze in der EU im Rahmen einer einzigen Mehrwertsteuererklärung

Die Kommission wird eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorschlagen, um den
Zuständigkeitsbereich der einzigen Mehrwertsteueranlaufstelle auszuweiten, die seit 2015
für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunkund
elektronische Dienstleistungen besteht und 2021 im Rahmen des Mehrwertsteuer-
Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr auf Fernverkäufe von Waren und andere
Dienstleistungen als Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen
ausgedehnt werden soll (s.g. One-Stop-Shop). Mit dieser Maßnahme sollen alle übrigen
Umsätze zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), die bisher nicht abgedeckt waren,
eingeschlossen werden. Die Steuerpflichtigen sollten dann in der Lage sein, alle B2C-Umsätze
in der EU im Rahmen einer einzigen Mehrwertsteuererklärung zu melden, die in dem
Mitgliedstaat der Niederlassung abzugeben ist. In diesem Zusammenhang wird die
Möglichkeit geprüft, die verpflichtende Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr
vorzusehen, und der für ihre Nutzung festgelegte Schwellenwert wird ebenfalls einer
Überprüfung unterzogen.

6. Amtshilfe bei der Beitreibung

Die EU-Kommission wird im Zeitraum 2020/2021 folgende Maßnahmen ergreifen, um die Effizienz der Verfahren zur Entrichtung der Steuern in der EU zu erhöhen:

Die Kommission wird Empfehlungen zur Verbesserung der Unterstützung bei der
Beitreibung nicht entrichteter Steuern vorlegen. In diesen Empfehlungen wird auch auf die
erforderliche Achtung der Rechte der Steuerpflichtigen eingegangen. In dem Bericht über die
Anwendung der Regelungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem
Schluss, dass die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Effizienz und Wirksamkeit der
Beitreibungsamtshilfe ihre internen Steuerbeitreibungssysteme stärken und ausreichende
Mittel für die Bearbeitung von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung bereitstellen
sollten.

7. Gefahr der Doppel- / Nichtbesteuerung

Im Zeitraum 2022/2023

Die Steuerpflichtigen sollten klar und im Voraus wissen, wo sie Steuern entrichten müssen.
Die EU-Kommission wird Rechtsvorschriften vorschlagen, um klarzustellen, wo in der EU
grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige als steuerlich ansässig zu betrachten sind. Die
Mitgliedstaaten ziehen für die Bestimmung des steuerlichen Ansässigkeitsstatus nach wie vor
unterschiedliche und vielfältige Kriterien heran, was die Gefahr einer Doppelbesteuerung
(oder einer doppelten Nichtbesteuerung) birgt. Mit dieser Initiative soll eine einheitlichere
Bestimmung der Steueransässigkeit im Binnenmarkt sichergestellt werden.

8. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Unternehmensbesteuerung

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Unternehmensbesteuerung ist eine
Priorität der Kommission. Trotz der im Zeitraum 2016–2019 ergriffenen Maßnahmen
bestehen weiterhin steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen. Die
Kommission wird eine Gesetzgebungsinitiative zur Einführung eines gemeinsamen, standardisierten EU-weiten Systems für Quellensteuererleichterungen an der Quelle
vorschlagen, das von einem Mechanismus für den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen flankiert wird. Ziel ist es, zum einem die
Befolgungskosten im Steuerbereich für grenzüberschreitend tätige Anleger erheblich zu
senken und zum anderen Steuerhinterziehung zu verhindern.

9. EU-fähiges Eurofisc-Netzwerks

Die Kommission wird im Zeitraum 2022/2023 eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um die Überprüfungsverfahren zu straffen, die Ausrichtung der Kontrollen zu verbessern und das Eurofisc- Netzwerk weiterzuentwickeln:

Die EU-Kommission plant im Wege einer Gesetzgebungsinitiative zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorzuschlagen, im Rahmen von Eurofisc eine echte
EU-Kompetenz zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs bei grenzüberschreitenden
Umsätzen einzurichten. Die EU-Kommission plant anhand von Maßnahmen sicherzustellen,
dass Eurofisc, dem mehr Daten und Instrumente zur Verfügung stehen, in ein Eurofisc 2.0.
agierendes Organ umgewandelt werden kann. Eurofisc sollte nicht nur für
Mehrwertsteuerwecke, sondern auch beispielsweise für Finanzmarktbehörden, den Zoll,
OLAF und Europol zu einem Knotenpunkt der EU für Steuerinformationen werden. Bei der
Umwandlung wird auch einer Ausweitung des Anwendungsbereichs von Eurofisc Rechnung
getragen. In diesem Zusammenhang sollte die von Eurofisc bereitgestellte Kapazität dem
Bereich der direkten Besteuerung zugutekommen. Die Steuerverwaltungen würden von der
gemeinsamen Nutzung von Ressourcen innerhalb des EU-fähigen Eurofisc-Netzwerks
profitieren, die allen Mitgliedstaaten automatisiert zur Verfügung stehen.

10. Alternativen Zahlungs- und Investitionsmitteln

Darüber hinaus wird die Kommission im Zeitraum 2020/2021 folgende Maßnahmen ergreifen, um
die Kapazitäten der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der bestehenden
Steuervorschriften zu verbessern:

Das Aufkommen von alternativen Zahlungs- und Investitionsmitteln – wie Kryptowerten und
E-Geld – droht die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Steuertransparenz zu
untergraben und birgt erhebliche Steuerhinterziehungsrisiken. Im Jahr 2021 wird die
Kommission die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
aktualisieren, um ihren Anwendungsbereich auf eine sich weiterentwickelnde Wirtschaft
auszudehnen und den Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zu stärken.

11. Einrichtung einer EU-Steuerbeobachtungsstelle

Das Europäische Parlament hat die Einrichtung einer EU-Steuerbeobachtungsstelle als
vorbereitende Maßnahme im Anschluss an das EU-Pilotprojekt zur fairen Besteuerung
eingeleitet. Die Aufgaben der EU-Beobachtungsstelle für Steuern werden darin bestehen,
Trends in Bezug auf Ausmaß und Umfang von Steuermissbrauch zu überwachen und zu
beziffern und damit einen weiteren Beitrag zu einer faktengestützten Politikgestaltung zu
leisten und eine europaweite Debatte über internationale Steuerfragen anzuregen.

12. Überprüfung grenzüberschreitender Umsätze

Im Zeitraum 2022/2023

Die Überprüfung grenzüberschreitender Umsätze muss verstärkt werden, um die
Mehrwertsteuereinnahmen zu sichern. Der bloße Austausch von Informationen oder
Warnungen zwischen den Mitgliedstaaten, wie dies heute vorwiegend der Fall ist, ist
angesichts des Umfangs der Umsätze, insbesondere mit der 2021 in Kraft tretenden
Änderung der Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Handel, nicht zweckmäßig.

13. Grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erleichtern

Darüber hinaus würden die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden neuen
Technologien ehrlichen Unternehmen, die sich an die Mehrwertsteuervorschriften halten
wollen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erleichtern. Die Steuerbehörden
würden ihre Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz stärker auf die Steuerpflichtigen
konzentrieren, die die Vorschriften nicht befolgen, während ehrliche Steuerpflichtige mit
weniger Betriebsunterbrechungen zu rechnen hätten.

14. Engerer Dialog mit internationalen Partnern

Engerer Dialog mit internationalen Partnern: Für das Funktionieren der Steuerpolitik der EU
bedarf es oft einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittländern: In einer globalen Wirtschaft
müssen nicht nur die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, auch die
Kooperation mit Drittländern ist vonnöten. Die Kommission wird – beginnend mit einigen der
wichtigsten Handelspartner der EU – konkret vorschlagen, das Verfahren zur Aushandlung
von Übereinkünften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer mit einschlägigen Drittländern (ähnlich der Übereinkunft zwischen der EU
und Norwegen) einzuleiten. Ziel ist es, eine faire und effiziente Steuerverwaltung zu
gewährleisten.

15. Überwachung der Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

Die Kommission wird folgende Maßnahmen im Zeitraum 2020/2021 ergreifen, um Streitigkeiten zu
vermeiden oder so effizient wie möglich beizulegen:

Überwachung in Bezug auf die Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von
Besteuerungsstreitigkeiten. Die EU-Kommission wird die Umsetzung und die Überwachung
der Wirksamkeit der Richtlinie über Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf Streitigkeiten
weiterverfolgen, die die Auslegung oder Anwendung von Abkommen und Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffen. Ein
ständiges Gremium für die Streitbeilegung, ein sogenannten Ständigen Ausschusses, soll
einen Beitrag zur Wirksamkeit der Streitbeilegung zwischen den Mitgliedstaaten leisten.

16. Vermeidung und Beilegung von mehrwertsteuerlichen Streitigkeiten

Im Zeitraum 2022/2023

Vermeidung und Beilegung von mehrwertsteuerlichen Streitigkeiten. Mechanismen zur
Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Mehrwertsteuerrichtlinie bedarf es in allen Phasen des Lebenszyklus von
mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, um die Mehrwertsteuergrundsätze der
Rechtssicherheit, Neutralität und Fairness zu gewährleisten.

17. Charta der Rechte der Steuerpflichtigen

Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen im Zeitraum 2020/2021 ergreifen, um das Leben
der im Binnenmarkt tätigen Steuerpflichtigen zu vereinfachen:

Charta der Rechte der Steuerpflichtigen. Die EU Kommission wird eine Mitteilung mit einer
Bestandsaufnahme der bestehenden Rechte der Steuerzahler im Rahmen des EU-Rechts
zusammen mit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten veröffentlichen, um die Umsetzung
der Rechte der Steuerzahler zu erleichtern und die steuerlichen Pflichten zu vereinfachen.

18. Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für Finanzdienstleistungen

Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für Finanzdienstleistungen. Die in der
Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegte Befreiung für Finanzdienstleistungen stammt aus dem
Jahr 1977, als die Mehrwertsteuervorschriften erstmals eingeführt wurden. Die Kommission
wird einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser veralteten Bestimmungen vorlegen.
Bei der Modernisierung wird dem Aufschwung der digitalen Wirtschaft (FinTech-
Unternehmen) und der zunehmenden Auslagerung von Vorleistungen durch Finanz- und
Versicherungsunternehmen sowie der Struktur dieses Wirtschaftszweigs Rechnung getragen.
Der Vorschlag sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union gewährleisten und der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen Rechnung tragen.

19. Umwandlung des Status des Mehrwertsteuerausschusses

Umwandlung des Status des Mehrwertsteuerausschusses. Der Mehrwertsteuerausschuss ist
derzeit ein beratender Ausschuss ohne Befugnisse im Verfahren zur Annahme der
Durchführungsmaßnahmen, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission
zusammensetzt. Die Kommission wird eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie
vorschlagen, um den Mehrwertsteuerausschuss in einen „Komitologieausschuss“
umzuwandeln, der mit qualifizierter Mehrheit die Annahme von Durchführungsrechtsakten
durch die Kommission überwachen würde. Die Übertragung bestimmter
Durchführungsbefugnisse auf die Kommission, die der Kontrolle dieses Ausschusses
unterliegt, dürfte die Effizienz des Entscheidungsprozesses im Bereich der Mehrwertsteuer
erhöhen. Dies sollte zu einer einheitlicheren Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften
der EU beitragen, die in mehreren Mitgliedstaaten wirtschaftlich tätigen Steuerpflichtigen
zugutekommt. Auf dem Gebiet der indirekten Steuern werden Ausschussverfahren bereits im
Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Verbrauchsteuern angewandt.
Der genaue Umfang dieser Durchführungsbefugnisse müsste festgelegt werden.

20. Konferenz über Datenanalyse und digitale Lösungen

Die EU-Kommission wird im Jahr 2021 eine Konferenz über Datenanalyse und digitale
Lösungen ausrichten. Bei diesem „Big Tax Data“-Gipfel soll eine Bestandsaufnahme der
interessantesten und innovativsten Ideen von Steuerfachleuten, Statistikern und nationalen
Behörden sowie aus Wirtschaft und Wissenschaft vorgenommen werden, die die Nutzung
von Technologien für eine intelligentere Besteuerung und die Vermeidung von unnötigem
Meldeaufwand für Unternehmen betreffen.

21. Sachverständigengruppe für Verrechnungspreise

Die Kommission wird eine Sachverständigengruppe für Verrechnungspreise einrichten, die
pragmatische, nichtlegislative Lösungen für praktische Probleme erarbeiten soll, die sich aus
für die EU relevanten Verrechnungspreispraktiken ergeben. Die Gruppe wird so strukturiert
sein, dass sie sowohl Beiträgen der Mitgliedstaaten als auch von Interessenträgern aus
Wirtschaft und Zivilgesellschaft Rechnung trägt.

22. Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

Im Zeitraum 2022/2023

Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros. Die
Mehrwertsteuerrichtlinie enthält Sonderregelungen für Reisebüros und Reiseveranstalter,
die innerhalb der Union nicht einheitlich angewandt werden. Die derzeitigen Vorschriften
führen auch zu einer gewissen Wettbewerbsverzerrung zwischen in der EU ansässigen und
nicht in der EU ansässigen Reisebüros, die Reisen in der EU veranstalten. Die Digitalisierung
verschärft das Problem. Die Kommission wird auf der Grundlage der Ergebnisse der
laufenden Bewertung53 eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorschlagen, um die
Sonderregelung zu vereinfachen und unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Reisebranche gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu gewährleisten.

23. Anpassung des Mehrwertsteuerrahmenwerks an die Plattformwirtschaft

Anpassung des Mehrwertsteuerrahmenwerks an die Plattformwirtschaft. Die rasche
Entwicklung der Plattformwirtschaft wirft Fragen hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen
Behandlung von Umsätzen zwischen Nutzern auf, die über Plattformen vermittelt werden
(sind die Personen, die auf den Plattformen Dienstleistungen oder Waren anbieten,
mehrwertsteuerpflichtig oder nicht?), Sowie von Dienstleistungen, die von den Plattformen
erbracht werden (um welche Art von Dienstleistung handelt es sich?). Die Kommission wird
einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorlegen, der
Klarheit und Rechtssicherheit für die beteiligten Akteure schaffen dürfte. Außerdem wird
geprüft, welche Rolle Plattformen bei der Sicherung der Steuererhebung spielen könnten.

24. Ökologischere Besteuerung des Personenverkehrs

Ökologischere Besteuerung des Personenverkehrs. Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält
derzeit mehrere Steuerbefreiungen für den Bereich des Personenverkehrs. Einige dieser
Steuerbefreiungen betreffen nur bestimmte Arten des Personenverkehrs. Dies führt
beispielsweise dazu, dass der internationale Personenluft- und -seeverkehr de facto nicht
der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Kommission wird einen Gesetzgebungsvorschlag zur
Überprüfung dieser Steuerbefreiungen vorlegen, um sicherzustellen, dass sie mit den Zielen
des europäischen Grünen Deals in Einklang stehen.

25. Paket zum elektronischen Geschäftsverkehr für Verbrauchsteuern

Paket zum elektronischen Geschäftsverkehr für Verbrauchsteuern. Die derzeitigen
Vorschriften machen den Fernverkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgrund der hohen
regulatorischen Last und der hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten praktisch
unmöglich. Die Kommission wird nach Möglichkeiten suchen, diese Regeln zu vereinfachen,
um Betrug und Wettbewerbsverzerrungen zwischen online-basierten
Wirtschaftsbeteiligten und solchen mit Ladengeschäften so gering wie möglich zu halten.

Aktionsplan der Europäischen Kommission für den Ausbau der EU-Zollunion Hintergrund

Der nun veröffentlichte Aktionsplan der EU stellt sich den Herausforderungen die eine Unterbewertung von Waren, durch die die Entrichtung von Zöllen und Mehrwertsteuer vermieden werden sollen, sowie Schmuggel illegaler oder unsicherer Waren verhindert werden soll.
Das Ungleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten, was Zollkontrollen angeht, sowie die Umleitung von Waren zu den schwächsten Einfuhr- und Ausfuhrstellen des EU-Zollgebiets, um die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu verhindern, werden durch die zunehmende Digitalisierung eher verstärkt als gemindert.
Die intensiven Vorbereitungen, die für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EUZollunion nach Ende des Übergangszeitraums erforderlich sind, haben die Arbeitsbelastung der EU-Zollbehörden erheblich erhöht. Angesichts dieser Umstände besteht das große Risiko von Einnahmeverlusten für den EUHaushalt, von Gefahren für die Sicherheit der Unionsbürgerinnen und -bürger und von übermäßigen Belastungen für den rechtmäßigen Handel, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Tätigkeit der nationalen Zollbehörden in der gesamten EU zu stärken.
Die COVID-19 Pandemie hat deutlich gemacht, dass es jetzt notwendig ist alle Möglichkeiten zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Zollunion und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten so effizient wie möglich arbeiten, in Krisenzeiten flexibel und widerstandsfähig bleiben und Probleme besser antizipieren. Das bedeutet vor allem, dass künftig ein Schwerpunkt daraufgelegt wird, für eine bessere Verfügbarkeit und Nutzung von Daten und Datenanalysen für Zollzwecke zu sorgen und ein Paket geeigneter Instrumente für die Vorausschau und das gemeinsame Krisenmanagement zu entwickeln. Ziel ist eine EU-Zollunion, ein gemeinsames System von Zöllen auf Waren von außerhalb der EU, keine Zölle und keine Zollkotrolle an den Binnengrenzen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. In einem ersten Schritt konzentrieren sich die Maßnahmen vor allem auf die Gewährleistung einer besseren Verfügbarkeit und Nutzung von Daten und Datenanalysen für Zollzwecke sowie auf eine intelligente, risikobasierte Überwachung der Lieferketten. Die Maßnahmen werden in vier Kategorien eingeteilt:

a. Risikomanagement: Dieser Aspekt ist von entscheidender Bedeutung für Zollkontrollen, da
die Zollbehörden angesichts der erheblichen Mengen von Waren, die in das Zollgebiet
eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, nicht immer jede einzelne Ware prüfen
können; außerdem muss gleichzeitig eine Erleichterung des rechtmäßigen Handels
gewährleistet sein.

b. Management des elektronischen Handels: Der elektronische Handel ist zu begrüßen, da er
für Unternehmen – insbesondere KMU – und Verbraucher von Nutzen ist; ihn zu erleichtern
ist ein Eckpfeiler der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Die Steuer- und Zollbehörden haben jedoch erhebliche Schwierigkeiten, die Einhaltung der Steuer- und Zollvorschriften bei
online erworbenen Waren zu gewährleisten.

c. Förderung der Compliance: Die Stärkung und Erleichterung der Compliance ist von
entscheidender Bedeutung, um Zollressourcen freizusetzen, damit die Zollbehörden sich auf
verdächtige Warenbewegungen konzentrieren können. Ein System, bei dem
vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten im Gegenzug für die Einhaltung der in den
Zollvorschriften der EU festgelegten Kriterien Vorteile gewährt werden, besteht bereits und
wird in hohem Umfang genutzt; es bedarf jedoch einer besseren Verwaltung, um Missbrauch
zu verhindern.

d. Geschlossenes Vorgehen der Zollbehörden: Die Mitgliedstaaten arbeiten zwar bereits in
vielen Bereichen zusammen, um aber die Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls zu
gewährleisten, ist eine breitere und stärker operativ ausgerichtete Zusammenarbeit der
Zollbehörden auf thematischer oder geografischer Grundlage erforderlich. Außerdem bedarf
die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen nationalen Behörden einer
Verbesserung, und die EU muss in Zollangelegenheiten auf internationaler Ebene als
geschlossene Einheit auftreten. Die Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten bei
Zollkontrollen müssen beseitigt werden, indem insbesondere sichergestellt wird, dass alle
Mitgliedstaaten über ausreichende, gut ausgebildete Humanressourcen sowie eine moderne
und zuverlässige Zollkontrollausrüstung verfügen.

Übersicht über die geplanten 29 Maßnahmen und deren planmäßige Umsetzung

Effektiveres Zollrisikomanagement, um wirksamere Kontrollen zu ermöglichen Gemeinsame Analysekapazitäten der EU (Joint Analytics Capabilities, JAC)

1. Ab 2020: Derzeit wird an der Entwicklung von Instrumenten innerhalb des elektronischen
Systems der EU zur zollamtlichen Überwachung gearbeitet, um dessen umfassende
Sammlung von Ein- und Ausfuhrdaten zu nutzen, damit Trends ermittelt werden können, die
sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirken. In Bezug auf das Import-Control-
System 2 (ICS2) sollten die Mitgliedstaaten das vorgeschlagene ICS2-Analyseinstrument im
Dezember billigen.

2. Ab Ende 2021 werden die Kommissionsdienststellen Analysen von Daten der zollamtlichen
Überwachung verwenden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der zollrechtlichen
Vorschriften der Union zu unterstützen.

3. Bis Ende 2023: Im Anschluss an die geplante Erweiterung der Sammlung von
Überwachungsdaten um zusätzliche Datenelemente und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von
Ressourcen werden die Kommissionsdienststellen bis Ende 2023 die Analyse ausbauen, um
Daten aus dem System der zollamtlichen Überwachung mit Daten aus anderen Systemen
zu kombinieren, beispielsweise Daten zur Beschlagnahme nachgeahmter Waren (COPIS),
Informationen zur Betrugsbekämpfung (AFIS), MwSt.-Zahlungsdaten, Daten von Online-
Plattformen, Daten zur Leistung der Zollunion und Daten aus den elektronischen Systemen
des Zollkodex der Union. Darüber hinaus werden die Kommission und die Mitgliedstaaten nach der Entwicklung des ICS2-Analyseinstruments und nach der Umsetzung von zwei der
drei Phasen der Einführung des ICS2 mit der Analyse von Vorabinformationen vor dem
Verladen und vor der Ankunft bei Postdiensten, Kurierdiensten und Luftfrachtunternehmen
beginnen.

4. Bis Ende 2024: Nach Umsetzung der letzten Phase der Einführung des ICS2 werden die
Kommission und die Mitgliedstaaten die Vorabinformationen vor dem Verladen und vor der
Ankunft analysieren, die von allen Seefracht-, Straßentransport- und
Luftfrachtunternehmen sowie von Logistikanbietern zur Verfügung gestellt werden.

Überarbeitete Risikomanagementstrategie in 2021

5. Die neue Risikomanagementstrategie in Form einer Mitteilung der Kommission (um die
gemeinsame Analysearbeit voranzubringen, die Steuerung von Finanzrisiken auszuarbeiten,
das Risikomanagement für nichtfinanzielle Risiken zu stärken und auf die rasche Zunahme
des elektronischen Handels zu reagieren) soll im 2. Quartal 2021 angenommen werden.

Steuerung des elektronischen Handels
Verwendung von MwSt-Daten für Zollzwecke, Maßnahmen 2020 – 2024

6. Einrichtung eines direkten Zugangs der Zollbehörden zu Eurofisc, dem Knotenpunkt der EU
für Steuerinformationen, bis 2022.

7. Die Kommission wird ab dem 3. Quartal 2020 die Möglichkeiten zur Gewährleistung des
Zugangs der Zollbehörden zu MwSt-Zahlungsdaten prüfen und vorbehaltlich dieser
Bewertung bis zum 1.1.2024 eine endgültige Lösung vorschlagen.

Überprüfung der Rolle und Pflichten der Akteure im elektronischen Handel zwischen 2021 und
2023, insbesondere Plattformen

8. Im Anschluss an Pilotversuche und vorbehaltlich der Ergebnisse einer Folgenabschätzung
eine rechtliche Änderung des UZK-Pakets, um Plattformen eine Zollmeldepflicht
aufzuerlegen: 1. Quartal 2023.

9. Untersuchung der Auswirkungen des elektronischen Handels auf die Erhebung von Zöllen
und auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU: Beginn

Stärkung und Erleichterung der Compliance
Ausbau des AEO-Programms 2021

10. Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung präziserer Überwachungspflichten (falls
erforderlich): 2./3. Quartal 2021.

11. Aktualisierung der AEO-Leitlinien: 2./3. Quartal 2021.

Entwicklung und Einführung des Single-Window-Umfelds der EU für den Zoll

12. Gesetzgebungsvorschlag für ein Single-Window-Umfeld für den Zoll bis zum 4. Quartal 2020.

Bewertung des Zollkodex der Union 2021

13. Zwischenbewertung des Zollkodex der Union: 4. Quartal 2021.

Gemeinsames System von Sanktionen im Zollbereich 2022
14. Leitlinien zu den Kriterien für nationale Sanktionssysteme: 4. Quartal 2021.

15. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Leitlinien wird die Kommission prüfen, ob es
notwendig ist, Rechtsvorschriften in Bezug auf Sanktionen bei Zollrechtsverletzungen
vorzuschlagen: 2022.

Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Zollbetrug 2020 – 2021
16. Bericht über die Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 bis zum 4. Quartal 2020.

17. Bewertung der Notwendigkeit einer Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zur
Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf neue Zollbetrugsmuster: 1. Quartal 2021.

Einbeziehung des Zolls in den Schutz des Binnenmarkts vor der Einfuhr nichtkonformer und
unsicherer Produkte im Zeitraum 201 – 2025
18. Die Kommission wird ab 2021 Durchführungsrechtsakte für die
Marktüberwachungsverordnung erlassen, um auf zollrelevante Aspekte einzugehen.

19. Die Kommission wird bis 2025 eine neue Schnittstelle auf EU-Ebene zwischen dem
Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und dem
Single-Window-Umfeld der EU für den Zoll entwickeln.

Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen ab 2021
20. Die Kommissionsdienststellen werden ab 2021 ihre Überwachung im Hinblick auf die
Anwendung von Präferenzursprungsregeln und -verfahren auf Freihandelsabkommen
ausweiten und sich bemühen, mit den beteiligten Ländern Lösungen für die Probleme im
Zusammenhang mit Mängeln und Schwachstellen bei der Umsetzung dieser Regeln und
Verfahren zu erarbeiten.

21. Im Falle eines eindeutigen Verstoßes gegen die geltenden Ursprungsregeln und -verfahren
wird die Kommission Gespräche mit dem betreffenden Land aufnehmen und die im Rahmen
der jeweiligen Präferenzhandelsregelung vorgesehenen Mechanismen nutzen, um die
Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen und die finanziellen Interessen der EU zu
schützen.

Analyse und gegebenenfalls Ausbau der internationalen Systeme der Union für die
Zusammenarbeit im Zollbereich mit wichtigen Handelspartnern, insbesondere China in 2020 und
2021
22. China: Die EU soll sich vor Ende 2020 auf einen neuen strategischen Rahmen für die
Zusammenarbeit im Zollwesen für den Zeitraum 2021–2024 mit China einigen. Parallel dazu
bewertet die Kommission derzeit das aktuelle Abkommen über die Zusammenarbeit und
gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich mit China, um festzustellen, ob
Verhandlungsrichtlinien zur Überarbeitung des Abkommens eingeholt werden sollten.

23. Die Kommission wird Ende 2020 eine umfassende Analyse des Systems der Union für die
internationale Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einleiten, um
2021 mögliche Verbesserungen allgemeiner oder spezifischer Art bzw. von allgemeiner oder
spezifischer Tragweite vorzuschlagen.

Vorgehen der Zollbehörden
Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Zoll-, Sicherheits- und Grenzverwaltungsbehörden und
Verstärkung der Synergien zwischen den jeweiligen Informationssystemen, 2021 – 2024
24. Abschluss der Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Interoperabilität zwischen dem
Schengener Informationssystem und Europol-Daten und dem Einfuhrkontrollsystem des
Zolls (ICS2) bis Ende 2021 mit dem Ziel, etwaige gegenseitige Anbindungen bis zum Zeitpunkt
der endgültigen Einführung des ICS2 (2024) abzuschließen.

Leistung der Zollunion bis Ende 2021
25. Bewertung, ob die Zollunion durch das Fehlen einer spezifischen Rechtsgrundlage für die
regelmäßige Berichterstattung über ihre Leistung in ihrer Arbeit beeinträchtigt wurde; diese
Bewertung sollte im Rahmen der Zwischenbewertung der Umsetzung des Zollkodex der
Union bis Ende 2021 durchgeführt werden.

Bessere Ausstattung der Mitgliedstaaten mit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung in
2021
26. Bei Annahme des Finanzierungsinstruments werden die Kommission und die Mitgliedstaaten
das Programm ab 2021 nutzen, um zur Gewährleistung gleichwertiger Ergebnisse bei
Zollkontrollen beizutragen.

Einführung und Vertiefung von Kooperationsmechanismen im Rahmen des Programms „Customs“
(MFR 2021–2027)
27. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten ab 2021 (bis 2028) auffordern, in möglichst vielen
Bereichen verstärkt die Möglichkeiten der operativen Zusammenarbeit und des Aufbaus von
Humankapazitäten im Rahmen der Instrumente des Programms „Customs“ in Anspruch zu
nehmen.

Intelligenteres Management der Zollunion, 2021 – 2023
28. Reflexionsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Interessenträgern zum Thema
Vorausschau/Krisenmanagement: Einrichtung Anfang 2021.

29. 2022 wird die Kommission eine Folgenabschätzung in die Wege leiten, deren Ergebnisse
bis 2023 erwartet werden; untersucht werden sollen die Vor- und Nachteile des Konzepts
einer Agentur, die eine Reihe von Bereichen der Zusammenarbeit im Zollwesen
abdeckt, um zu entscheiden, ob die Einrichtung einer solchen Agentur innerhalb des
nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorgeschlagen werden soll.

Über den logistic-natives e.V.
Der logistic-natives e.V. ist das mittelstandsgeprägte internationale Logistik-Infrastruktur Netzwerk des modernen Handels. Der Verband vertritt aktiv die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen von über 30.000 Branchenunternehmen. Dabei unterstützt der logistic-natives e.V. überwiegend bei der Befähigung zur fortschreitenden Digitalisierung von Unternehmen und der Zustellung von Handelswaren durch digitale Kommunikationsmedien im Sinne der Zustellungsoptimierung, Nachhaltigkeit, life-cycle Management, Kreislauflogistik und Retourenmanagement. Das Netzwerk ist mit seiner pragmatischen Expertise Ansprechpartner für Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und anderer Institutionen, um nationale und internationale Lösungen für den modernen Handel zu schaffen. Dabei sieht sich der logistic-natives e.V. als Querschnittsverband zu verschiedenen Branchen rund um den Handel.

Florian Seikel

Florian Seikel

Managing Director

Tel. +49 162-2561001

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