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„Stellungnahme zu einem: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Gesetz zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten“
Stellungnahme zu einem: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Gesetz zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten
Berlin, den 26.03.2021
Grundsätzlich begrüßt der logistic-natives e.V. die Initiative des Gesetzgebers, eine Änderung der Strafprozessordnung zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten herbeizuführen.
Kontext
§ 99 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) soll wie folgt geändert werden:
„(2) Statt einer Beschlagnahme kann der Richter, unter den Voraussetzungen des § 100 auch der Staatsanwalt, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen, Auskunft über die in Absatz 11 genannten Sendungen verlangen, die vom Beschuldigten her-rühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft wird auch über solche Sendungen erteilt, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr oder noch nicht im Machtbereich der Person oder des Unternehmens befinden.“
Darüber hinaus soll auch Artikel 10 des deutschen Grundgesetzes eingeschränkt werden:
„Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 eingeschränkt.“
Das anhaltende Wachstum des digitalen Einzelhandels hat zu stark steigenden Mengen an Postsendungen2 geführt. Bereits in der letzten Dekade kam es vermehrt zu Abgabenhinterziehung, Falschdeklarierung des Sendungsinhaltes, aber auch zum Versand von Gütern die Gesundheit oder auch die Sicherheit beim Transport gefährdet.
Digitale Vorabmeldungen zu jeder Warensendung
Warenpostsendungen die im Netz des Weltpostvereins (www.upu.int) zugestellt werden, müssen seit den 1 Januar 2021 digital vorabgemeldet werden. Dabei bleibt es, nach den Vertragswerken des Weltpostvereins (Artikel 20.002 der Konvention), den benannten Postbetreibern überlassen, diese Warensendungsdaten den Behörden zugänglich zu machen.
Der logistic-naitves e.V. ruft daher den deutschen Gesetzgeber auf, die ver- fügbaren Warensendungsdaten aus dem Netz des Weltpostvereins zu Waren- sendungen die nach Deutschland kommen, den deutschen Behörden zugänglich zu machen. Dies darf nicht dem benannten Postbetreiber überlassen werden. Vielmehr muss eine entsprechende gesetzliche Grundlage zum verpflich- tenden Austausch von Warensendungsdaten mit den deutschen Behörden geschaffen werden.
Mit der Umsetzung des EU MwSt. Ecommerce Pakets, gilt mit 1 Juli 2021 gleiches. Die verbindliche Vorabmeldung von grenzüberschreitenden Warensendungen (Paketen3) für alle Paketzustellbetreiber in der EU, oder auch in die EU aus Drittstaaten.
Auch fordert der logistic-natives e.V. vom deutschen Gesetzgeber, die notwendigen, gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die digitale Identifizierung der Postbetreiber (Post-, Kurier-, Express- und Paketzustelldienstleister), sowie die ein-eindeutige Vergabe von Transportkennzeichnungen und deren digitale Verwaltung festzuschreiben1. Dies etwa durch eine entsprechende Kompetenzerweiterung der Bundesnetzagentur
MwSt.- & Zoll- Aktionsplan der EU: Weitere Digitalisierung der Informationen
Neben den heute bereits vorliegenden Daten zum Transport (der Identifikation der Sendungen über einen ein-eindeutigen Barcode auf jeder Paketpostsendung) werden die Frachtinformationsdaten noch ergänzt.
Ziel ist es, vor dem Versand von Waren, normierte und harmonisierte Daten zum Inhalt, deren Herkunft und deren Konformität mit gesetzlichen und regulativen Vorgaben, vorab verfügbar zu machen.
Mit dem Green Deal werden diese Dateninhalte auch um Informationen zur Verpackung und Angaben zu Kreislaufwirtschaft erweitert.
EU-Mandate zur Normung und Harmonisierung der Daten und deren Darstellung
Bereits 2008 im Mandat der Europäischen Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) wurde begonnen die notwendigen technischen Spezifikationen für alle Marktteilnehmer zu erarbeiten, um die zunehmende Digitalisierung des Warenzustellmarktes in der EU zu begleiten. Heute stehen die notwendigen technischen Spezifikationen zur Verfügung oder werden dem Stand-der-Technik gemäß laufend angepasst und ergänzt.
Der logistic-natives e.V. bittet den deutschen Gesetzgeber, die nach den Rahmengesetzen (wie dem vorliegenden Gesetzesentwurf) notwendigen technischen und nachrichtenspezifischen Normierungen,
zur Umsetzung durch die Wirtschaftsbeteiligten5, gezielt durch dazu geschaffene Normungsorganisationen (Deutsches Institut für Normung; DIN) zu unterstützen, um rasch eine breite Umsetzung zu erreichen.
Über den logistic-natives e.V.
Der logistic-natives e.V. ist das mittelstandsgeprägte internationale Logistik- Infrastruktur Netzwerk des modernen Handels. Der Verband vertritt aktiv die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen von über 30.000 Branchen- unternehmen. Dabei unterstützt der logistic-natives e.V. überwiegend bei der Befähigung zur fortschreitenden Digitalisierung von Unternehmen und der Zustellung von Handelswaren durch digitale Kommunikationsmedien im Sinne der Zustellungsoptimierung, Nachhaltigkeit, life-cycle Management, Kreislauflogistik und Retourenmanagement.
Das Netzwerk ist mit seiner pragmatischen Expertise Ansprechpartner für Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und anderer Institutionen, um nationale und internationale Lösungen für den modernen Handel zu schaffen. Dabei sieht sich der logistic-natives e.V. als Querschnittsverband zu verschiedenen Branchen rund um den Handel.
1 Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und dass ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.
2 „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird.
Es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten. (RICHTLINIE 97/67/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und
die Verbesserung der Dienstequalität, in der derzeit geltenden Fassung [Richtlinie 2008/6/EG]
3 „Paket“ eine Postsendung mit Waren mit oder ohne Handelswert außer einer Briefsendung mit einem Höchst- gewicht von 31,5 kg. (VERORDNUNG (EU) 2018/644 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste)
4 Die dazu notwendigen technischen und nachrichtenspezifischen Normen wurden bereits durch das europäische Komitee für Normung (CEN) unter Mandaten der Europ. Kommission, nach Art. 20 der Postdienste Richtlinie erarbeitet, oder werden laufend ergänzt und dem Stand-der-Technik angepasst. An diesen Arbeiten sind die Wirtschaftsbeteiligen aus Deutschland über das DIN einbezogen.
5 Beginnend von den Daten die bei einem digital gestützten Einzelhandelsverkauf online verfügbar sind, bis zu den individuellen Zustellpräferenzen in einer umweltfreundlichen Zustellung
Florian Seikel
Geschäftsführer | Managing Director
logistic-natives e.V.
Albrechtsstraße 13
10117 Berlin, Germany
Mobil +49(0)1622561001
florian.seikel@logistic-natives.com