Neues Verpackungsgesetz ab 1. Juli – was gilt für Fulfillment?

Neues Verpackungsgesetz ab 1. Juli – was gilt für Fulfillment?
Nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetztes 2017 stehen in diesem Jahr diverse Änderungen dessen an. In der Logistik betrifft dies insbesondere den Bereich Fulfillment.
Fulfillment-Dienstleister sind ab 1. Juli nicht mehr für die Erfüllung der Herstellerpflichten bezüglich der Versandverpackung verantwortlich, sondern der Auftraggeber selbst. Darunter fällt etwa die Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
Des Weiteren erhält der Fulfillment-Dienstleister statt der Herstellerpflichten eine Prüfpflicht. Das heißt, es dürfen nur noch Aufträge von Unternehmen angenommen werden, die gewissenhaft registriert sind und sich am dualen System beteiligen.
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Raimund Bergler
Geschäftsführer